Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse
Allein erziehende Elternteile sowie junge Volljährige haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei folgenden rechtlichen Fragen:
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Erwachsenen
- Geltendmachung des sog. Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB
- Feststellung der Vaterschaft
- Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern.
Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.
Soweit ein Kind alleine mit einem Elternteil lebt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von dem anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt erhält, kommt möglicherweise ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Betracht. Entsprechende Anträge können bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt werden.
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