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Bürgerservice Karlsruhe

Sorgeerklärungen abgeben

Die Pflicht und das Recht für das Kind zu sorgen (elterliche Sorge), haben verheiratete Eltern gemeinsam. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht dieses Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Wollen Eltern in diesem Falle das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide sogenannte Sorgeerklärungen abgeben. Das heißt, sie können übereinstimmend erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge beiden Eltern überträgt.

Sorgeerklärungen der Eltern müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig ist das Jugendamt. Die Beurkundung ist kostenfrei. Ein Beurkundungstermin kann über das Formular beantragt werden.

Solange nicht verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben und auch das Familiengericht eine Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht vorgenommen hat, steht die elterliche Sorge weiterhin der Mutter des Kindes alleine zu. Zum Zwecke des Nachweises dieser Alleinsorge kann die Mutter vom Jugendamt eine schriftliche Bescheinigung über Nichteintragungen im Sorgeregister verlangen (Negativattest beziehungsweise Negativbescheinigung). Zuständig ist das Jugendamt des Wohnortes.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Terminanfrage für Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung

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Hinweis: Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Sorgeerklärungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Nur das Familiengericht kann sie im Streitfall aufheben.

Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

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  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
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Sie müssen die Sorgeerklärung persönlich im Beisein einer Urkundsperson abgeben. Sie können sich nicht vertreten lassen.

Wenn Sie unter 18 Jahren alt sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Stimmen diese nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die Sorgeerklärungen. Sie erhalten davon eine Kopie.

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Bitte lassen Sie sich im Einzelfall durch das Jugendamt oder anwaltlich beraten.

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  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis
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Die Beurkundung beim Jugendamt kostet Sie nichts.

Hinweis: Sie können die Erklärungen auch von einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen. Dies ist kostenpflichtig.

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keiner

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§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen)

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

  • § 59 Abs. 1 Nr. 8 (Beurkundung und Beglaubigung)
  • § 87 e (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24. Juli 2025 freigegeben.

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