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Bürgerservice Karlsruhe

Beistandschaft des Jugendamts anfragen

Zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kann eine Beistandschaft beantragt werden. Die Interessen des Kindes werden dann in diesen Bereichen fachkundig durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes vertreten.

Antragsberechtigt ist jeder Elternteil, dem entweder die alleinige elterliche Sorge für den entsprechenden Aufgabenbereich zusteht, oder in dessen Obhut sich das Kind befindet. Für die Herbeiführung der Beistandschaft genügt ein einfacher schriftlicher Antrag an das Jugendamt. Der Antrag kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Darüber hinaus kann die Beistandschaft jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung beendet oder beschränkt werden.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Eine werdende Mutter kann die Beistandschaft auch schon vor der Geburt ihres Kindes beantragen. Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei.

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keine

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  • Ihnen steht die alleinige elterliche Sorge zu oder
  • das Kind lebt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend bei Ihnen.
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Wenn Sie Mutter geworden und nicht verheiratet sind, erhalten Sie unmittelbar nach der Geburt vom Jugendamt das Angebot zur Unterstützung. Dieses Angebot betrifft die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Für den Antrag auf eine Beistandschaft ist die Schriftform vorgeschrieben. Diese kann zwar durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch benötigen Sie hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur. Besprechen Sie den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand.

Die Beistandschaft beginnt, sobald Ihr Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. Eine Bestätigung erhalten Sie nicht.

Die Beistandschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie können sie jederzeit schriftlich beenden und jederzeit wieder beantragen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind gewöhnlich im Ausland lebt.

Sie können sie jederzeit, auch nachträglich, auf einzelne Aufgaben beschränken, beispielsweise auf die Feststellung der Vaterschaft.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung der Vaterschaft, stellt er im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüche für das Kind fordert der Beistand den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und den anschließend vom Beistand berechneten Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig anzuerkennen. Lehnt er die Anerkennung ab, beispielsweise weil er die Berechnung für falsch hält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.

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keine

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  • Personalausweis
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
  • falls vorhanden: Unterhaltsurkunden oder Beschlüsse oder Urteile über Unterhaltsverpflichtungen
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Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.

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keiner

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1712 - 1717 Beistandschaft des Jugendamts

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

  • § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24. Juli 2025 freigegeben.

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