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Bürgerservice Karlsruhe

Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit

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Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte

Gewerbe/Gaststätten - Infoblatt Datenschutz: Reisegewerbekarte (PDF)

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Gaststätten- und Gewerberecht

je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

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Für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Berufe des Bewachungsunternehmers, des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers und Baubetreuers, des Wohnimmobilienverwalters, des Versicherungsvermittlers, des Versicherungsberaters, des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Immobiliardarlehensvermittlers im Reisegewerbe sind in der Regel weitere Unterlagen vorzulegen, und zwar diejenigen, die für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben sind, also beispielsweise Unterrichtungs- oder Sachkundenachweise und Nachweise über eine Berufshaftpflichtversicherung.

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Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie

  • gewerbsmäßig,
  • ohne vorhergehende Bestellung und
  • außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
    • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
    • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
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Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular kann per Post oder E-Mail eingereicht werden.

Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.

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Keine.

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  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

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Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde.

146,00 Euro (ab 01.01.2024: 214,00 Euro)

Zahlungsart:
Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

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vier bis sechs Wochen

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Widerspruch und Klage

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Gewerbeordnung (GewO) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):

  • §§ 55 ff. Reisegewerbekarte
  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):

  • § 3a elektronische Kommunikation

§ 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

§ 42a LVwVfG in Verbindung mit § 6a Absatz 1 GewO (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)

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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 03. Dezember 2025 freigegeben.

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