Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Änderung im Gewerberecht zum 01. November 2025
Bei einer Betriebsverlegung ist durch den Gewerbetreibenden nur noch eine Anmeldung bei der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde erforderlich.
Die gesonderte Abmeldung bei der an der bisherigen Betriebsstätte zuständigen Behörde durch den Gewerbetreibenden entfällt; sie erfolgt nunmehr verwaltungsintern über die Fachverfahren vom neu zuständigen Gewerbeamt zum bisherigen Gewerbeamt.
Rechtsgrundlage: ab 01.11.2025 neu eingefügt: § 14 Absatz 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Gewerbe-Abmeldung (Papierformular)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Gewerbe/Gaststätten - Infoblatt Datenschutz: Gewerbeanzeigen (PDF)
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
Hinweise
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den bisherigen Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr Gewerbe bei der zuständigen Stelle abmelden.
Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch elektronisch / per E-Mail gestellt werden.
- per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten + Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
- per Briefkasten-Einwurf: beim Bürgerbüro, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
- E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung schnellstmöglich bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) wird sodann zusammen mit der Gebührenrechnung auf den Postweg zu Ihnen gegeben.
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
44,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Gewerbemeldebestätigung schnellstmöglich erstellt und in den Postlauf gegeben.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a fortfolgende LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 fortfolgende des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):
- § 3a elektronische Kommunikation
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 09. Januar 2026 freigegeben.