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Bürgerservice Karlsruhe

Gewerbe anmelden

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (ab 1. November 2025 ist eine Abmeldung des Betriebs bei der bisher zuständigen Behörde nicht mehr erforderlich).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Gaststättengewerbe anzeigen
Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt ab dem 1. Januar 2026 und wird durch die Anzeigepflicht (nach § 2 LGastG) ersetzt.

Für gastronomische Betriebe aller Art, d. h. mit und ohne Alkoholausschank, im stehenden Gewerbe, ist eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung in der Regel mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen.

Merkblatt für die Eröffnung von Gaststättenbetrieben ab dem 01.01.2026

Hinweise / Informationsblätter für Gaststättenbetriebe

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Gewerbeanmeldung

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Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Gewerbe-Anmeldung

Gewerbe-Anmeldung (Papierformular)

Gewerbe/Gaststätten - Infoblatt Datenschutz: Gewerbeanzeigen (PDF)

Informationsblatt ELSTER (PDF)

Merkblatt: Aufstellung von Warenautomaten (PDF)

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Gaststätten- und Gewerberecht

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

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In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.

Soweit Sie ab 1. Januar 2026 ein Gaststättengewerbe anzeigen, beachten Sie bitte die ergänzenden Informationen im Factsheet Landesgaststättengesetz für Gastgewerbetreibende.

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Sollten Sie eine Beratung zu einer Neu-Gründung wünschen, stehen Ihnen je nach Gewerbeart entweder das Starter-Center der Handwerkskammer Karlsruhe oder die Gründungsberatung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zur Verfügung.

Mehr zum Thema

Serviceportal BW: Lebenslage Gewerbe 

Handwerkskammer (HWK):
HWK Karlsruhe, ServiceZentrum
HWK Karlsruhe, Starter Center

Industrie- und Handelskammer (IHK):
IHK Karlsruhe, Gründung
IHK Karlsruhe, Seminare: Einstiegsseminar Gründung
IHK Karlsruhe, Seminare: Einstiegsseminar Nebenerwerb
IHK Karlsruhe, Wegweiser Gründung

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Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

  • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 1" liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch / per E-Mail anmelden.

  • per Post an: Ordnungs- und Bürgeramt, Gaststätten + Gewerberecht, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
  • per Briefkasten-Einwurf: Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe
  • Online-Dienst: siehe unter „Onlineantrag“
  • E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de

Nach Eingang Ihrer vollständigen, mangelfreien Unterlagen wird Ihre Gewerbemeldung schnellstmöglich bearbeitet. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch Gewerbeschein genannt) erhalten Sie zusammen mit der Gebührenrechnung per Post.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Spielhalle) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

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  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Ergänzung Stadt Karlsruhe

53,00 Euro

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  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von drei Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ergänzung Stadt Karlsruhe

Vollständige und korrekt ausgefüllte Gewerbemeldungen werden nach Eingangsdatum der Reihe nach abgearbeitet.

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Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Was ist ein Gewerbe:

Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

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kein

Ergänzung Stadt Karlsruhe

Ein anfechtender Rechtsbehelf ist nicht gegeben, da die Empfangsbescheinigung keine Entscheidung enthält. Eine unterlassene Empfangsbescheinigung kann ggf. mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Zielführender dürfte eine Nachfrage beim zuständigen Gewerbeamt sein.

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Gewerbeordnung (GewO):

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnz)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):

  • § 3a elektronische Kommunikation
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22.12.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Karlsruhe

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