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Bürgerservice Karlsruhe

Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:

  • höchstens 140 Tage oder 280 halbe Tage im Kalenderjahr
  • studentische Nebentätigkeiten
    Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.

Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.

Dies gilt zum Beispiel für

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
  • die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind die zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind. Das Praktikum ist in diesen Fällen Bestandteil des Studiums.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Antrag für studienfachbezogene Praktika (PDF)

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Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung 
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
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Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

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  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
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Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden.

Den Antrag für studienfachbezogene Praktika reichen Sie bitte bei der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit Köln ein (Team 008, Dienstgebäude Villemombler Straße 76, 53123 Bonn).

Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.

Hinweis: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde nichts beantragen.

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keine

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  • Abhängig vom Einzelfall

Erkundigen Sie sich vorher bei der Bundesagentur für Arbeit.

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  • Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
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  • Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch.
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  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet):

  • § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit
  • § 16b Studium
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 27. August 2025 freigegeben.

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