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Bürgerservice Karlsruhe

Amtsgericht Mannheim

Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 5000.

Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht, und - als Familiengerichte - in Kindschafts- und Familiensachen.

In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.

Die Amtsgerichte

  • entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren,
  • entscheiden auch über verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, und
  • führen Register wie Handels- und Vereinsregister.

Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie in Familien- und Insolvenzsachen, Nachlass- und Grundbuchsachen, bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen. Für Mahnverfahren aus dem ganzen Land ist ausschließlich das Amtsgericht Stuttgart zuständig.

Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte können Sie in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegen. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.

Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert, unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen der Amtsgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel vom Landgericht, Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Das Amtsgericht Mannheim ist auch gleichzeitig Präsidialamtsgericht. Präsidialamtsgerichte unterscheiden sich von einem Amtsgericht lediglich dadurch, dass ihnen eine Präsidentin oder ein Präsident vorsteht. Sie haben deshalb grundsätzlich auch dieselben Aufgaben, wie jedes andere Amtsgericht.

Jedoch sind den Präsidialamtsgerichten einige zusätzliche Aufgaben übertragen, die ansonsten von den Landgerichten wahrgenommen werden. Dies sind:

  • Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks einschließlich Geschäftsprüfungen
  • Dienstaufsicht über die Notariate des Amtsgerichtsbezirks einschließlich Geschäftsprüfungen
  • Prüfungen in internationalen Rechtshilfesachen
  • Maßnahmen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Amtsgericht Mannheim ist zugleich eines von vier Registergerichten in Baden-Württemberg. Als solches führt es neben dem Vereins- und Güterrechtsregister auch folgende Register:

  • Handelsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Partnerschaftsregister.

Die wichtigste Aufgabe dieser öffentlichen Register ist die Erhöhung der Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr. Bestimmte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, sollen zuverlässig und vollständig "registriert" werden und jedermann jederzeit zugänglich sein.

Das Handelsregister offenbart die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute, indem es z.B. Auskunft darüber gibt, wer ein Unternehmen vertritt oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Es dient so Unternehmensinteressen, weil eine Eintragung in das Handelsregister entsprechende Mitteilungen an Geschäftspartner entbehrlich macht. Es dient auch dem Informationsbedürfnis dieser Geschäftspartner und dem der Allgemeinheit.

So kann es z.B. für das Einklagen oder das Vollstrecken einer Forderung unerlässlich sein zu wissen, wie eine Firma lautet, wer ihr Inhaber ist, wer gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft ist, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird oder auch welche Vermögensmasse für Verbindlichkeiten haftet. Um wirklich zur Verkehrssicherheit beizutragen, müssen die Register deshalb vollständig sein und den aktuellen Stand der Rechtsverhältnisse wiedergeben. Daraus ergeben sich Anmeldepflichten für die Beteiligten, die notfalls durch das Registergericht im Zwangsgeldverfahren durchgesetzt werden.

Das Amtsgericht Mannheim ist eines von dreizehn grundbuchführenden Amtsgerichten in Baden-Württemberg.

Die Aufgabe des Grundbuchamtes ist die Führung des Grundbuchs.

Es ist zuständig für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie insbesondere:

  • Eigentumsumschreibungen
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • Vormerkungen

Der Bürger kann, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.

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Telefon: 0621/292-0

E-Mail: Poststelle@AGMannheim.JUSTIZ.BWL.de

Fax: 0621/292-2876

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: DE.Justiz.16c07e39-575c-43ed-8563-33a6b4c9cf55.092a

Internet: http://www.Amtsgericht-Mannheim.de

Hausanschrift: Schloß, Westflügel 1, 68159 Mannheim

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Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen

Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Ausdruck aus dem Handelsregister beantragen

Ausschlagung der Erbschaft erklären

Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen

Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter beantragen

Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht - berufen werden

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen

Erbschein beantragen

Erbschein einziehen

Europäisches Verfahren für geringe Forderungen einleiten

Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen

Handelsregister - Einsicht nehmen

Handelsregister - Eintragung anmelden

Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen

Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)

Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen

Nachlasssicherung betreiben

Nebenklage einreichen

Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen

Partnerschaft, Trennung und Ehescheidung - Versorgungsausgleich durchführen

Partnerschaftsregister - Eintragung anmelden

Privatklage einreichen

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen

Psychosoziale Prozessbegleitung - Beiordnung beantragen

Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

Rechtliche Betreuung - Bestellung beantragen

Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen

Scheidung beantragen

Schuldnerverzeichnis - Einsicht nehmen

Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

Strafantrag stellen

Trennungsunterhalt beantragen

Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen

Unterhalt für volljährige Kinder - vor Gericht beantragen

Urteil anfordern

Vaterschaft - Feststellung beantragen

Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beantragen

Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden

Vereinsregister - Einsicht nehmen

Vereinsregister - Eintragung des Vereins beantragen

Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden

Verfahren zur Annahme als Kind - Adoption von Minderjährigen beantragen

Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen

Vergütung als Berufsbetreuer oder Berufsvormund beantragen

Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen

Vormund bestellen

Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen

Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten


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