Finanzielle Leistungen nach dem SGB VIII
Übernahme der Kosten erzieherischer Hilfen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Rahmen sowie die Beratung über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe.
- Hilfe zur Erziehung
- Hilfe für junge Volljährige
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Eingliederunghilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Sonstige Hilfen nach dem SGB VIII
Hinweise
keine
Voraussetzungen
- Sie haben einen Bewilligungsbescheid der Stadt Karlsruhe für die Gewährung einer der oben genannten Jugendhilfe- oder Eingliederungshilfemaßnahmen erhalten.
- Es entsteht ein Kostenbeitrag für Sie als sorgeberechtigte Person.
- Sie können diesen Kostenbeitrag nicht aus eigenen Mitteln zahlen.
Verfahrensablauf
Sollten Sie den Kostenbeitrag nicht aus eigenen Mitteln zahlen können, wenden Sie sich bitte zeitnah nach Eingang des Bescheides an die zuständige Sachbearbeitung bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.
Fristen
Die einzuhaltenden Fristen entnehmen Sie bitte Ihrem Bewilligungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Einkommensnachweise und weitere Unterlagen nach Absprache.
Kosten
keine
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
- Hilfe zur Erziehung (§ 27 folgende SGB VIII),
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII) sowie
- Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 31. Juli 2025 freigegeben.