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Bürgerservice Karlsruhe

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.

Regierungspräsidium Karlsruhe

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

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Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.

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  • Es handelt sich um eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung, die Sie betreiben oder deren Betrieb Sie wesentlich ändern möchten.
  • Die hierfür erforderlichen Unterlagen liegen der Anzeige bei.
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Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.

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Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung

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  • Prüfprotokoll des Sachverständigen
  • Bescheinigung des Sachverständigen
  • Abdruck Zulassungsschein nach § 47 StrlSchG für die Bauart der Röntgeneinrichtung
  • Stückprüfung des Herstellers mit Prüfdatum (Neugeräte)
  • Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
  • Beschreibung wie den sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen vermittelt werden.
  • Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
  • Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
  • Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
  • Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
  • Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
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Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR

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Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.

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Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen finden Sie im Bescheid der Behörde.

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Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 19 Absatz 1, 3, 4 und 5 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
  • § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
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04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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