Führerschein (international) beantragen
In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.
Hinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.
Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.
Gültigkeit
- drei Jahre
- Ausnahme: Die nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet.
- Dies ist zum Beispiel bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall.
- Internationale Führerscheine, die nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ausgestellt sind, sind nur ein Jahr gültig.
Diese Führerscheine werden vor allem in asiatischen Ländern benötigt.
In diesem Fall kann der internationale Führerschein nur im Servicezentrum Auto und Verkehr - Führerscheinstelle in der Steinhäuserstr. 22 beantragt werden.
- Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert.
Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Onlineantrag
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Online-Terminvereinbarung Führerscheinstelle
Mit diesem Link werden Sie direkt zur Terminvereinbarung bei der Führerscheinstelle der Stadt Karlsruhe weitergeleitet.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheins
Der Führerscheinantrag wird online ausgefüllt, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass Sie im Anschluss dieses Prozesses, das generierte Antragsformular ausdrucken und mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen oder in den Briefkasten (Steinhäuserstr. 22) einwerfen müssen.
Führerscheinstelle: Infoblatt Datenschutz (PDF)
Information der Führerscheinstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO)
Zuständige Stelle
Servicezentrum Auto und Verkehr: Führerscheinstelle
die Führerscheinstelle Ihres Hauptwohnsitzes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweise
Keine.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- EU- beziehungsweise EWR-Führerschein oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist
Verfahrensablauf
Sie müssen den Internationen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes (Hauptwohnsitz) beantragen.
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich eingereicht werden.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einen Termin können Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung oder telefonisch über die Behördennummer 115 vereinbaren.
- Wer noch keinen Kartenführerschein besitzt, muss ihn zusammen mit dem Internationalen Führerschein beantragen.
Leistung: Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen - Der Kartenführerschein wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Es ist mit einer Bearbeitungszeit von circa 6 Wochen zu rechnen. - Bei Namenswechsel z. B. wegen Eheschließung muss vor Ausstellung des Internationalen Führerscheins ein neuer Kartenführerschein hergestellt werden (Namensgleichheit in allen Dokumenten). Gebühr: 8,70 Euro, wenn bereits ein neuer Kartenführerschein vorliegt.
Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.
Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein bei persönlicher Vorsprache sofort aus.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
bei persönlicher Vorsprache
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie bei schriftlicher Antragstellung)
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- EU/EWR-Führerschein im Scheckkartenformat
wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist zusätzlich:
- 1 weiteres biometrisches Passfoto
- Papierführerschein (rosa oder grau)
- wenn der Papierführerschein nicht von der Stadt Karlsruhe ausgestellt wurde zusätzlich:
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister („Karteikartenabschrift“)
der ausstellenden Führerscheinbehörde
Diese kann per Fax zugeschickt werden: Fax-Nr.: 0721/133-3349
oder bei der Beantragung angefordert werden.
Der Antrag kann erst nach Eintreffen der Karteikartenabschrift bearbeitet werden.
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister („Karteikartenabschrift“)
bei Vertretung zusätzlich:
- Schriftliche Vollmacht und
- Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
Eine Vertretung ist nur möglich, wenn bereits ein Kartenführerschein vorliegt.
Kosten
- für den internationalen Führerschein: 16,00 Euro
- zusätzlich 26,50 Euro
bei Umtausch des bisherigen Papierführerscheins in den Kartenführerschein - zusätzlich 22,32 Euro
bei Expressbestellung Kartenführerschein
(nur möglich, wenn die Führerscheindaten vorliegen)
Expressbestellung ist nur bei der Führerscheinstelle möglich
Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") kostet nichts.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort).
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
- § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ordentlicher Wohnsitz im Inland)
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins)
- § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausstellung des Internationalen Führerscheins)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- Tarifstellen 126.2, 207, 202.5 der Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 11. Juli 2025 freigegeben.