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Bürgerservice Karlsruhe

Geschlechtseintrag und Vorname nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft. Das SBGG soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Anmeldung Minderjährige § 4 SBGG (PDF)

Anmeldung § 4 SBGG (PDF)

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Bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit gesetzlicher Betreuung bitten wir vorab um Kontaktaufnahme unter beurkundungen@oa.karlsruhe.de.

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Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann die Erklärung abgeben.

Sie muss erklären, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass sie sich der Tragweite der durch ihre Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen muss mindestens drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.

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Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Anmeldung der geplanten Änderung beim Standesamt (ab 1. August 2024 möglich):

    Die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen muss mindestens drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Grundsätzlich ist die Anmeldung bei jedem deutschen Standesamt möglich. Sie muss jedoch beim gleichen Standesamt erfolgen wie der spätere Termin zur Erklärung.

    Beim Standesamt Karlsruhe ist eine schriftliche Anmeldung mit dem Formular „Anmeldung § 4 SBGG“ möglich. Dieses muss vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben beim Standesamt eingereicht werden (per Post oder Einwurf in den Briefkasten der Stadt Karlsruhe).

    Bitte reichen Sie Ihren Antrag nicht vor dem 1. August 2024 ein. Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, sind gegenstandslos.

 

  1. Abgabe der Erklärung nach § 2 SBGG:

    Erst nach Ablauf von drei Monaten kann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, was eine persönliche Vorsprache erforderlich macht. Das Standesamt Karlsruhe wird Sie zur Terminvereinbarung kontaktieren.
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Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

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  • Personalausweis/Reisepass
  • Geburtsurkunde, sofern nicht in Karlsruhe geboren
  • gegebenenfalls Eheurkunde (auch nach Auflösung)
  • gegebenenfalls Lebenspartnerschaftsurkunde (auch nach Auflösung)

Sollten Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein, bringen Sie bitte die jeweilige Urkunde (der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft) mit.

Eine verbindliche Aussage kann erst nach Prüfung des Einzelfalls beim Standesamt erfolgen. Gegebenenfalls kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.

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Die Gebühr für die Erklärung beträgt 40,00 Euro.

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Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann ein Beteiligter einen Antrag beim Amtsgericht Karlsruhe, Schloßplatz 23, 76125 Karlsruhe nach § 49 Personenstandsgesetz stellen, das Standesamt anzuweisen, die gewünschte Amtshandlung vorzunehmen.

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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 19.07.2024 freigegeben.

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