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Bürgerservice Karlsruhe

Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.

Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt werden kann.

Regierungspräsidium Karlsruhe

Das für den Wohnsitz der antragstellenden Person örtlich zuständige Regierungspräsidium.

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keine

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Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist,
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache.
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Nachdem Sie die Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.

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Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person,
  • anzuerkennende Qualifikationsnachweise.
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100 bis 500 EUR

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  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):

  • § 2 Absatz 17 Begriffsbestimmungen
  • § 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
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16.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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