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Bürgerservice Karlsruhe

Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten

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SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Bei nachweispflichtigen Abfällen sowie bei Vorliegen einer gesonderten Anordnung der Registerführung bei nicht gefährlichen Abfällen: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Städten und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) bei den sogenannten Zaunbetrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)

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Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

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  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
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Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

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Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

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1 - 4 Wochen

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  • Widerspruch
  • Klage
  • Klageerhebung ist möglich nach erfolglosem Widerspruch, aber nicht unmittelbar gegen die behördliche Entscheidung
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Nachweisverordnung (NachwV):

  • § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):

  • § 23 Abfallrechtsbehörden
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24.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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