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Bürgerservice Karlsruhe

Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen

Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellstmöglich der Passbehörde vorlegen. Denn ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

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Passbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Wichtig:

Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.

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Verlust/Diebstahl

  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
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  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Scheidung geändert.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
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  • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen.
  • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
  • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
  • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
  • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument (in diesem Fall: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.
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Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

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  • alter Reisepass
  • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

Hinweise:

  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
  • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.

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Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: EUR 37,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 69,50

Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

  • für einen Reisepass: 70,00 Euro
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro

Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.

Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31 Euro Zuschlag bezahlen.

  • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde beim Einsatz der Aufnahmetechnik der Bundesdruckerei: 6,00 EUR
  • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

Zahlungsart: Barzahlung oder EC - Karte mit PIN


Verwahrungsgebühr bei Abholung nach 3 Monaten:
20,00 Euro
Die Verwahrungsgebühr wird erhoben, sofern das beantragte Dokument nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung abgeholt wurde.

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Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei bis sechs Wochen.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

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  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
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Passgesetz (PassG):

  • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 11 Ungültigkeit
  • § 15 Pflichten des Inhabers

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):

  • § 15 Gebühren
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05.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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