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Bürgerservice Karlsruhe

Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe - ohne Halterwechsel (wegen Umzug)

Sie sind von außerhalb in die Stadt Karlsruhe zugezogen und möchten Ihre Fahrzeugpapiere ändern?
Sind Sie beim Einwohnermeldeamt bereits umgemeldet?

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Online-Terminvereinbarung Zulassungsstelle

Online-Zulassung über i-Kfz

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Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs (PDF)

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer beim zuständigen Hauptzollamt

Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)

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Bürgerbüro Durlach

Bürgerbüro Grötzingen

Bürgerbüro Neureut

Bürgerbüro Stupferich

Bürgerbüro Wettersbach

Expressbereich Zulassungsstelle (Steinhäuserstraße 22)

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
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Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

  • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
  • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
  • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.

iKfz
Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

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  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
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Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.

Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Online per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
    Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen:
    • Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes
    • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
    • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
    • IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
    • Bisheriges Kennzeichen wird übernommen
    • Es handelt sich nicht um ein Wechselkennzeichen
    • Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
    • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz


  • Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
  • Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

  • Wenn Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun.
    Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit. Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
  • Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.

  • Seit dem 01.10.2019 besteht nicht nur bei einem Standortwechsel die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, nun kann auch der Erwerber des Fahrzeuges das bisherige Kennzeichen bundesweit übernehmen. Eine Übernahme des Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.
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schnellstmöglich

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  • Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
  • Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit eingetragenem Adressnachweis;
    bei fehlendem Adressnachweis ist zusätzlich eine amtliche Meldebescheinigung vorzulegen.
    Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument keine Unterschrift abgedruckt sein, ist zusätzlich zum Ausweisdokument ein weiteres amtliches Dokument (zum Beispiel Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich der Unterschrift vorzulegen.
  • bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich Aufenthaltstitel
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug

Wenn Sie die Kennzeichen ändern möchten zusätzlich:

  • bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren)
  • bisherige Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original
  • Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben
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nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 16,70

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Zahlungsarten:
Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

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Keiner.

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  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 26. Januar 2026 freigegeben.

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