Abfälle befördern
Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Anzeige Paragraph 53 KrWG (PDF)
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Erlaubnis Paragraph 54 KrWG (PDF)
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Voraussetzungen
Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen
- Sammler und
- Beförderer sowie
- Händler und
- Makler
von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).
Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Verfahrensablauf
Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).
Erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).
Vertiefende Informationen
Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte - und zwar für gefährliche und auch für nicht gefährliche Abfälle – müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei
- rechteckigen,
- rückstrahlenden,
- weißen Warntafeln
- von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe
versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen und müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorne und hinten.
Rechtsgrundlage
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
- Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)