Kraftfahrzeug - Halterauskunft beantragen
Halterdaten können nur unter bestimmten Voraussetzungen erfragt werden.
Formulare und weitere Angebote
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Antrag auf Auskunft aus der Kfz-Zulassungsdatei (PDF)
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Zulassungsstelle: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)
Information der Zulassungsstelle zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO)
Hinweise
keine
Voraussetzungen
Auskunft über die Halterdaten eines Fahrzeuges können erfragt werden, wenn sie benötigt werden
- zur Geltendmachung
- Sicherung oder Vollstreckung
- zur Befriedigung oder Abwehr
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
- der Teilnahme am Straßenverkehr
- dem Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeuges
- zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße
Verfahrensablauf
Die Halterauskunft kann persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit eingetragenem Adressnachweis;
bei fehlendem Adressnachweis ist zusätzlich eine amtliche Meldebescheinigung vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument keine Unterschrift abgedruckt sein, ist zusätzlich zum Ausweisdokument ein weiteres amtliches Dokument (zum Beispiel Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich der Unterschrift vorzulegen. - bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich: Aufenthaltstitel
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Kosten
5,10 Euro
Zahlungsarten:
Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN, Abgabenbescheid
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrsgesetz (StVG): (Wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- § 39a Auskunft über Daten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 29. Januar 2026 freigegeben.