Wohnsitz - Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)
Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.
Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
- Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person per Post oder per E-Mail bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
- Für die Wohnungsgeberbescheinigung steht ein Online-Dienst zur Verfügung.
Terminvereinbarung
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Onlineantrag
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Formulare und weitere Angebote
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Meldewesen: Infoblatt Datenschutzerklärung (PDF)
Wohnungsgeberbescheinigung (Papierformular) / Landlord certificate (PDF)
Zuständige Stelle
die Meldebehörde des neuen Wohnorts der eingezogenen Person
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.
Hinweise
Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
Voraussetzungen
Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser wirksam ist.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.
Verfahrensablauf
Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Dabei bestätigen Sie folgende Daten:
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.
Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
Fristen
innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
Erforderliche Unterlagen
keine
Die meldepflichtige Person muss Ihnen die Daten geben, die für die Bestätigung erforderlich sind.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Wochen nach dem EInzug
Vertiefende Informationen
Rechtsbehelf
Keiner.
Rechtsgrundlage
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (PDF)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 23. Februar 2024 freigegeben.