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Bürgerservice Karlsruhe

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Regierungspräsidium Tübingen

Das Regierungspräsidium Tübingen

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keine

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Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
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Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob

  • Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
  • sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

 

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unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit

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  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
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je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.

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Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

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kein

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Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • § 50 Veränderungsanzeige
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29.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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