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Bürgerservice Karlsruhe

Bildträger - Alterskennzeichnung und Freigabe für Altersstufen beantragen

Die FSK und die USK geben Filme und Computerspiele für bestimmte Altersstufen frei.

Die Abkürzungen stehen für

  • Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH und
  • Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle.

Die Prüfungen erfolgen in transparenten und unabhängigen Verfahren.

Hinweis: Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden.

Unternehmen dürfen Filme und Computerspiele nur entsprechend der Altersfreigabe verkaufen.

Es gibt folgende FSK- und USK-Kennzeichnungen:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung ("FSK 0", "USK 0")
  • Freigegeben ab 6 Jahren ("FSK 6", "USK 6")
  • Freigegeben ab 12 Jahren ("FSK 12", "USK 12")
  • Freigegeben ab 16 Jahren ("FSK 16", "USK 16")
  • keine Jugendfreigabe ("FSK 18", "USK 18")

Die Kennzeichnungen richten sich an:

  • Gewerbetreibende, die Bildträger in der Öffentlichkeit anbieten, überlassen oder zugänglich machen
  • Versandhändler, die Bildträger mit Film- oder Spielprogrammen vertreiben
  • andere Erwachsene
  • Kinder und Jugendliche
  • die allgemeine Öffentlichkeit

Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

FSK Online-Prüfantrag

Kostenordnung - Leistungen und Prüfgebühren der USK

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Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.

JMStV-Startpaket zur Analyse von Online-Angeboten auf Basis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) (PDF)

Prüfantrag für eine USK-Freigabe auf Basis des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) (Word)

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Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

  • für Filme, DVDs und sonstige Bildträger: die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK)
  • für Computerspiele: die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
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Für bestimmte Kategorien können Sie ein vereinfachtes Prüfverfahren beantragen, z.B. für Zeichentrick- und Animationsfilme. Nähere Informationen finden Sie im "Informationsblatt zum vereinfachten Prüfverfahren".

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Der Film oder das Trägermedium darf nicht

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufe oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.
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FSK

Sie müssen die Prüfung Ihrer Produkte online beantragen.

Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Sie und Ihre Vertretung haben das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern.

Die FSK kann eine bestimmte Alterskennzeichnung

  • uneingeschränkt oder
  • eingeschränkt (z.B. Auflagen, Aufführungsverbot an bestimmten Feiertagen) genehmigen.

USK

Sie müssen die Prüfung Ihrer Produkte schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie im Internet.

Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Sie beziehungsweise Ihre Vertretung haben das Recht, an der Präsentation des Spiels teilzunehmen und sich danach zu äußern.

 

Prüfergebnis: Nach der Prüfung stellt die USK Grafikdateien (Altersstufe + Zusatzhinweise) zum Download zur Verfügung. Das Prüfergebnis, sowie den Downloadlink erhalten Sie via E-Mail (wie auf dem Prüfantrag notiert).

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keine

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  • FSK:
    • Inhaltsangabe
    • Prüfobjekt
  • USK:
    • Prüfantrag
    • Datenträger mit dem vollständig spielbaren Titel
    • Handbücher, Cover-Artwork
    • Lösungshilfen (Cheats, Walkthrough, Spielstände, High-level Charaktere)
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Die Kosten für Tätigkeiten der FSK entnehmen Sie der FSK-Prüfkostenordnung.

Die Kosten für Tätigkeiten der USK sind in ihrer Kostenordnung geregelt.

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  • FSK:
    Dies hängt vom jeweils aktuellen Prüfaufkommen und dem zeitlichen Umfang der für die Prüfung eingereichten Inhalte ab. Üblicherweise zwischen einer und vier Wochen.
  • USK:
    • Regelverfahren: innerhalb von 20 Werktagen
    • Eilverfahren: innerhalb von zwölf Werktagen
    • Ad-hoc-Verfahren: innerhalb von 5 Werktagen
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Gegen Entscheidungen im Regelverfahren kann Berufung eingelegt werden.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens kann erneute Prüfung im Wege des Appelationsverfahrens verlangt werden.

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Jugendschutzgesetz (JuSchG):

  • § 14 Absatz 6 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen
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04.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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