Kulturdenkmale
Datenbank der Kulturdenkmale
Informationen zum Denkmalschutz und zu dieser Datenbank
Die hier vorgelegte Datenbank beruht auf der offiziellen Erfassungsliste der Denkmäler im Stadtkreis Karlsruhe. Diese Liste dient dazu, Eigentümer und Stadtplaner über die Kulturdenkmaleigenschaft von Objekten zu informieren, damit dies bei Maßnahmen und Planungen berücksichtigt werden kann. Sie wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Denkmalpflege erstellt. Sie enthält nicht die 'Bodendenkmale' (archäologische Funde) und die 'Naturdenkmale' des Naturschutzgesetzes.
Die Erfassungsarbeit ist mittlerweile für 13 von 27 Stadtteilen abgeschlossen. Schritt für Schritt werden Stadtteile folgen. Diese Ergänzungen werden unmittelbar nach Erscheinen in die Datenbank übernommen.
Im rechtlichen Sinn ist ein Kulturdenkmal eine Sache bzw. der Teil einer Sache, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen (z.B. besonders typische Architekturform oder technische Anlage), künstlerischen (z.B. mit Steinplastiken oder Fassadenmalerei besonders geschmückte Hausfassade) oder heimatgeschichtlichen (z.B. Stadtbefestigung oder typisches Zeugnis des örtlichen oder regionalen Hausbaus) Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ob dies der Fall ist, stellt das Landesdenkmalamt als Fachbehörde fest.
Das Denkmalschutzgesetz kennt zwei Kategorien von Kulturdenkmalen, nämlich die 'einfachen Kulturdenkmale' nach § 2 des Gesetzes und Kulturdenkmale von 'besonderer Bedeutung' nach § 12 des Gesetzes. Letztere genießen einen höheren Schutz, beispielsweise muß bei der Gestaltung der Umgebung auf das Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung Rücksicht genommen werden. In Einzelfällen ist die Rechtsgrundlage der Denkmaleigenschaft die Übergangsvorschrift des § 28 des Denkmalschutzgesetzes, wonach Objekte einer alten badische Denkmalliste als eingetragenes Kulturdenkmal gelten, obwohl eine formelle Eintragung in das Denkmalbuch noch nicht erfolgt ist. Häuser, die mit einem P versehen sind, sind noch nicht qualifiziert. P bedeutet Prüffall. Eine detaillierte Prüfung soll aus Anlaß konkreter Maßnahmen erfolgen.
Der Eigentümer hat im Rahmen des insbesondere wirtschaftlich Zumutbaren das Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Aufwendungen zur Erhaltung eines Kulturdenkmals können steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht in begrenztem Umfang die Möglichkeit der Erlangung von Zuschüssen des Landes aus Mitteln des Denkmalschutzes sowie aus Stiftungen.
Informationen
Denkmalschutz und Denkmalpflege. Informationen der Landesregierung
Denkmalschutzgesetz
Verwaltungsvorschrift zur Denkmalförderung
Weitere Auskünfte
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 26
Moltkestr. 74
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721/926-4801
Fax: 0721/926-4800
Stadt Karlsruhe
Bauordnungsamt
Stadtkonservator / Denkmalschutz
Lammstraße 7
76124 Karlsruhe
Tel.: 0721/133-6340
