Stadtrecht
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Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe
vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und des § 15 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) in der Fassungen vom 24. März 2009 (GBl. S. 125) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten Friedhöfe der Stadt Karlsruhe:
a) Friedhöfe, die dem Friedhofs- und Bestattungsamt unterstehen:
Hauptfriedhof Karlsruhe sowie die Friedhöfe Beiertheim, Bulach, Daxlanden, Grünwinkel,
Hagsfeld, Knielingen, Mühlburg, Nordwest, Oberreut, Rintheim und Rüppurr
b) Friedhöfe, die dem Stadtamt Durlach unterstehen:
Bergfriedhof Durlach, Friedhof Aue
c) Friedhöfe, die der jeweiligen Ortsverwaltung unterstehen:
Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Neureut (Hauptfriedhof, Friedhof Nord,
Friedhof Süd), Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier (Friedhof Ortsmitte, Friedhof Mergeläcker)
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe in Karlsruhe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Die Stadtteilfriedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner des Stadtteils waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Hauptfriedhof steht Verstorbenen, unabhängig vom Wohnort, für die Bestattung zur Verfügung.
§ 3
Bestattungsbezirke
Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Verstorbenen können auf dem jeweiligen Friedhof des Bestattungsbezirks, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten oder auf dem Hauptfriedhof Karlsruhe bestattet werden. Sofern ein Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte eines anderen Friedhofs besteht, können Verstorbene auch dort bestattet werden. Personen, die nicht in Karlsruhe wohnhaft waren, können auf dem Hauptfriedhof bestattet werden.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.>P
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen bzw. aufzulegen oder in sonstiger Weise zu werben,
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
e) private Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen.
(3) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert umgehend bei der Friedhofsverwaltung oder Polizei abzugeben.
(4) Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für ihre gewerbsmäßige Berufsausübung auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (fünf Jahre) muss die Zulassung erneut beantragt werden.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Außer den Friedhofsgärtnereibetrieben dürfen die Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 3 und sonstige Genehmigungsverfahren können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Todesbescheinigung mit dem von der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten angebrachten Vermerk über die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Bei Feuerbestattungen sind die zusätzlich erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Bestattungszeit wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(3) Die Bestattungen sind nur in den Friedhöfen der Stadt oder der jüdischen Kultusgemeinde zulässig und werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt und fest verfügt sein; die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe ist untersagt. Für Metallsärge oder Särge mit Metalleinsatz ist § 11 Abs. 2 Buchstabe c verbindlich.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vor der Bestattung schriftlich mitzuteilen. Für die Mehrarbeit beim Ausheben der Grabstätte wird ein Zuschlag zu den Bestattungsgebühren erhoben.
(3) Särge für Feuerbestattungen, deren Ausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen so beschaffen sein, dass keine oder nur geringfügige Schadstoffe freigesetzt werden, deren Messwerte unter den zulässigen Emissionsgrenzwerten der jeweils geltenden gesetzlichen Norm liegen müssen.
Bezüglich der Materialbeschaffenheit finden die Vorschriften der VDI-Richtlinie 3891 entsprechend Anwendung. Materialien, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
(4) Aschen sind innerhalb von drei Monaten in einer Grabstätte beizusetzen, sofern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung Urnen von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(4) Das Ausmauern und Betonieren von Grabstätten ist nur innerhalb besonders ausgewiesener Felder zulässig.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten betragen
1. bei Bestattungen in Särgen
a) von Erwachsenen (einschl. Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres): 20 Jahre
b) von Erwachsenen auf den Friedhöfen Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier: 25 Jahre
c) von Kindern nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 10. Lebensjahres (Kinderfeld): 15 Jahre
d) von Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof): 6 Jahre
e) konservierter Leichen (nur in Wahlgräbern): 50 Jahre
f) in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs: 50 Jahre
g) in einer bestehenden ausgemauerten Wahlgrabstätte: 50 Jahre
2. bei Verwendung eines
a) Hartholzsarges (nur bei Wahlgräbern): 30 Jahre
b) Hartholzsarges auf den Friedhöfen nach Abs. 1 Buchstabe b (nur bei Wahlgräbern): 35 Jahre
c) Metallsarges oder eines Sarges mit Metalleinsatz (nur bei Wahlgräbern): 50 Jahre
3. bei Aschenbeisetzungen (generell): 20 Jahre
§ 12
Ausgrabungen und Umbettungen
Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und werden grundsätzlich von dieser durchgeführt.
IV.
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen bereitgestellt. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Reihengräber können nur dann in Wahlgräber umgewandelt werden, wenn dies künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegen steht.
(2) Es gelten grundsätzlich folgende Maße:
a) Erdbestattungen für Erwachsene:
Länge 2,00 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m
für Kinder zwischen dem 2. und 10. Lebensjahr (Kinderfeld):
Länge 1,40 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m
für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (Kleinkinderfeld):
Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,60 m
b) Aschenbeisetzungen
Länge 1,20 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m
(3) Die Verwendung von Hartholzsärgen, Holzsärgen mit Metalleinsatz sowie Metallsärgen und die Bestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
(4) Die Gräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderungen nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten bzw. des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden.
(5) Reihengräber werden drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch öffentliche Bekanntmachungen zur Abräumung aufgerufen.
(6) In einer belegten Reihengrabstätte, die nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden kann, können zusätzlich Urnen nur dann beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahre noch gewährleistet ist. Nach Ablauf der Ruhezeit des Erstbestatteten wird das Gräberfeld geräumt; eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer für die Grabstätte tritt nicht ein.
(7) Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die gewerbliche Nutzung eines Grabrechtes ist nicht möglich.
(2) In den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden:
a) Erdbestattungswahlgräber
b) Urnenwahlgräber
c) Urnennischen (Kolumbarien)
d) Grüfte in der Grüftehalle des Hauptfriedhofs
e) Baumpatenschaften
(3) Für Erdbestattungswahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße:
a) in Feldern und an Wegen:
Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 1,50 m
b) in bevorzugter Lage:
Länge bis zu 4,00 m, Breite 1,20 m.
(4) In einem Erdbestattungswahlgrab können während der Ruhezeit bis zu zwei Bestattungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass bei der Erstbestattung tiefer gegraben wurde und gewährleistet ist, dass die Erdabdeckung nach der Bestattung des zweiten Sarges mindestens einen Meter beträgt. Pro Grabstätte können bis zu 6 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Auf den Friedhöfen in Aue, Durlach und Rüppurr dürfen bei Mehrfachbestattungen nur Flachsärge verwendet werden.
(5) Für Urnenwahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße:
Länge 1,20 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m
(6) In Urnenwahlgräbern und Kolumbarien können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Gemeinschaftsgrabanlagen können maximal 2 Urnen in den einzelnen Gräbern beigesetzt werden.
(7) Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und entsteht erst nach der Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(8) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zum Zwecke der Umbettung eines/einer Verstorbenen erworben, so ist die Mindestdauer des Erwerbs nach der noch laufenden Ruhezeit zu bemessen; ist diese abgelaufen, so kann die Mindestdauer auf fünf Jahre festgesetzt werden.
(9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(10) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Bestimmung dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(11) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann von der/dem Nutzungsberechtigten durch Bezahlung der festgesetzten Gebühren verlängert werden. Die Mindestdauer der Verlängerung beträgt fünf Jahre. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Falle einer erneuten Bestattung zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit eine kürzere Zeitspanne ausreicht.
(12) Wird das Nutzungsrecht im Voraus auf die Dauer von 40 Jahren erworben, werden nach diesem Zeitpunkt keine Grabgebühren mehr fällig. Das Nutzungsrecht läuft in diesen Fällen auf unbestimmte Zeit und wird nur in folgenden Fällen beendigt:
a) Wenn der/die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht aufgibt,b) wenn die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist,
c) wenn der Friedhofsträger den gesamten Friedhof oder den Friedhofsteil, in dem sich die Grabstätte befindet, entwidmet,
d) wenn durch ungünstige Preis- und Zinsentwicklungen die bezahlten Grabnutzungsgebühren oder der erwirtschaftete Kapitalertrag aufgebraucht ist. In diesen Fällen endet das jeweilige Nutzungsrecht frühestens nach 50 Jahren.
(13) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig hinzuweisen. Sofern Wahlgräber von der Friedhofsverwaltung im Wege der Ersatzvornahme abgeräumt werden, hat die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(14) Beim Tode der Nutzungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin
b) auf die überlebende Lebenspartnerin bzw. den überlebenden Lebenspartner
c) auf leibliche Kinder sowie Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a - h fallenden Erben,
Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb c - e und g - h auf den Ältesten von ihnen über.
(15) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.
(16) Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden.
(17) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nach dreimaliger vergeblicher Anmahnung durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird. Ist der Berechtigte bzw. die Berechtigte oder seine/ihre Anschrift unbekannt, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe.
§ 16
Grüfte und Kolumbarien, Baumpatenschaften
(1) Grüfte stehen in der Grüftehalle auf dem Hauptfriedhof zur Verfügung. Es werden Grüfte erster, zweiter und dritter Ordnung unterschieden. Die bauliche Unterhaltung der Grüftehalle obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten.
(2) Urnennischen stehen in Kolumbarien zur Verfügung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. An den Urnennischen ist spätestens drei Monate nach Erwerb eine Steinplatte anzubringen. Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablagetischen oder am Fuß der Mauer niedergelegt werden.
(3) Auf den Friedhöfen können an ausgewiesenen Bäumen im Rahmen von so genannten "Baumpartenschaften" Rechte auf die Beisetzungsfläche im Bereich des entsprechenden Baumes reserviert werden. Mit dem Erwerb der Patenschaft auf die Dauer von mindestens 50 Jahren hat der Pate/die Patin das Recht, maximal 6 Urnenbestattungen im Wurzelbereich des Baumes vornehmen zu lassen. Bei besonders ausgewiesenen Bäumen sind zusätzlich bis zu 2 Sargbeisetzungen möglich. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Für jede Beisetzung wird die Gebühr für ein Reihengrab fällig.
Grundsätzlich kann an ausgewiesenen Bäumen ein natürliches Grabmal (Findling, Felsen o. ä.) aufgestellt werden. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
§ 17
Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist lediglich das Niederlegen von Gebinden gestattet.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Die Bepflanzung darf die Nachbargrabstätte nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen.
(3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dgl. dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Fundamente, Einfassungen sowie Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätten einzuebnen. Bei Kolumbarien ist die Steinplatte zu entfernen.
Kommen die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
§ 19
Wahlmöglichkeit
Auf den Stadtteilfriedhöfen werden die Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Auf dem Hauptfriedhof sind neben den Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften auch Felder mit nur allgemeinen Bestimmungen eingerichtet.
Bei der Wahl des Stadtteilfriedhofes sind die festgelegten Bestattungsbezirke maßgebend. Darüber hinaus kann jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller ein Grab auf dem Hauptfriedhof erwerben.
VI.
Grabmale
§ 20
Allgemeine Bestimmungen
Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Friedhofsnutzerinnen und -nutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabgebäude sind dauerhaft zu gründen.
Für Grabmale gelten folgende Mindeststärken:
Stehende Grabmale
bis 1,00 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
bis 1,80 m Höhe: 18 cm
über 1,80 m Höhe: 10 % der Grabmalhöhe
Liegende Grabmale
8 cm
Wandgrabmale
8 cm
Für das Versetzen von Einfassungen sind die im Anhang A beigefügten Versetzrichtlinien, die Bestandteil dieser Satzung sind, maßgebend.
§ 21
Felder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine verwendet werden. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden.
(2) Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätzlich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihengräbern mit stehenden Grabmalen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegenden Grabmale beträgt 14 cm.
(3) Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen.
(4) Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sonstige Materialien aus Stein u. ä. dürfen insgesamt höchstens 2/3 der Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen.
(5) Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen.
(6) In Grabfeldern, in denen keine seitlichen Einfassungen erlaubt sind, können die Gräber durch Trittplatten abgegrenzt werden. Zur einzelnen Grabstätte zählen jeweils die linken Trittplatten. Auf den Friedhöfen in Durlach und Aue gehören die rechten Trittplatten zum jeweiligen Grab. Am Anfang und am Ende einer Grabreihe darf an Gräbern, an denen Kopf- und Fußeinfassungen erlaubt sind, eine seitliche Einfassung als Begrenzung angebracht werden.
(7) Die Steinplatten an Kolumbariennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in Marmor, mit behauener Oberflächenbearbeitung auszuführen. Gedeckte Farben sind ausschließlich im Rahmen der Schriftgestaltung zulässig.
(8) Die Abmessungen der Grabmale und Einfassungen werden in § 25 und dem Anhang B zu dieser Friedhofssatzung geregelt.
(9) Das als Anhang B beigefügte Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften der einzelnen Grabfelder ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22
Grüfte und Grabgebäude
In besonders ausgewiesenen Feldern können auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung Grüfte hergestellt werden. Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen. Die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich ohne Bewehrung und durch Aussparen einer 0,5 qm großen Öffnung sowie als Gruftabdeckung im Bewehrung zulässig.
Bei der Errichtung von Grabgebäuden gilt § 21 entsprechend. Grabgebäude dürfen nicht höher als 3,80 m sein. Zu den Nachbargrabstätten ist ein Mindestabstand einzuhalten. Die Abstandsfläche ist als Grabfläche zu erwerben und zu unterhalten. Der Mindestabstand zu beiden Seiten des Grabgebäudes beträgt jeweils die halbe Höhe des oberirdischen Bauwerkes.
§ 23
Zustimmungserfordernis
(1) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Die Erstellung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) In den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind sämtliche Bauteile der betreffenden Grabstätte zu beschreiben. Die Ansichtsfläche des Grabmals ist im Grabmalantrag rechnerisch darzulegen. Der Grabmalantrag muss u. a. folgende Informationen enthalten:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
b) Den Grundriss der Grabstätte, auf dem das Grabzeichen und evtl. der Grabmalsockel sowie alle anderen Gestaltungselemente wie z. B. Einfassungen und Trittplatten und sonstige Bestandteile vermaßt sind.
c) Angaben über das Material und die Abmessungen der Einfassung sowie deren Gestaltung.
Der Grabmalantrag mit den genannten Informationen ist zweifach einzureichen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie Angaben zur Fundamentierung verlangt werden.
§ 24
Anlieferung, Standsicherheit, Lagern und Wiederverwendung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Grabmalgenehmigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
(3) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Herabfallen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Vor Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabzeichen, Fundamente und Einfassungen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet.
(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen; dies bedarf einer erneuten Genehmigung nach §§ 20 - 23.
§ 25
Abmessungen für Grabmale und Einfassungen
(1) Stehende Grabmale
Die maximalen Abmessungen eines Grabmals berechnen sich anhand der nachfolgenden Ansichtsflächen. Die angegebenen maximalen Höhen und Breiten dürfen dabei nicht überschritten werden.
| Grabart | Maximale Ansichtsfläche | Maximale Höhe | Maximale Breite |
| Erdbestattungsreihengrab | 0,90 qm | 1,70 m | 0,70 m |
| Erdbestattungswahlgrab | 1,00 qm | 2,00 m | 0,70 m |
| Zweistelliges Erd- bestattungswahlgrab |
2,00 qm | 2,20 m | 1,60 m |
| Drei- oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab |
3,00 qm | 2,40 m | 2,40 m |
| Urnenreihengrab | 0,50 qm | 1,10 m | 0,60 m |
| Urnenwahlgrab | 0,65 qm | 1,20 m | 0,70 m |
Werden im Anhang B für einzelne Grabfelder andere Maße ausgewiesen, so gehen diese den oben genannten Höchstmaßen vor.
(2) Liegende Grabmale
| Grabart | Maximale Ansichtsfläche |
| Erdbestattungsreihengräber | 0,90 qm |
| Erdbestattungswahlgräber | 1,00 qm |
| Urnenreihengräber | 0,45 qm |
| Urnenwahlgräber | 0,50 qm |
Liegende Grabmale und Grabmalsockel dürfen nur so breit angefertigt und verlegt werden, dass das Versetzen von Einfassungen innerhalb der Grabstätte möglich ist. Falls in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte Trittplatten vorgesehen oder verlegt sind, muss die Grabmalbreite den entsprechenden Erfordernissen Rechnung tragen.
(3) Wandgrabmale
Pro Grabstelle kann eine Wandplatte, die maximal 1,00 m hoch und 0,70 m breit sein darf, an der Friedhofsmauer angebracht werden. Die Wandplatten, die zwischen 8 und 12 cm auszuführen sind, sind so an den Mauern zu positionieren, dass sie sich in die Umgebung einfügen.
(4) Kolumbarien
Die Mindeststärke der Kolumbarienplatten beträgt 6 cm.
(5) Einfassungen
| Grabart | Materialhöhe | Materialstärke |
| Erdbestattungsreihen- und Erdbestattungswahlgräber |
mind. 15 cm | zwischen 8 und 15 cm |
| Urnenwahlgräber | mind. 15 cm | zwischen 6 und 12 cm |
(6) Trittplatten
| Grabart | Fläche | Stärke |
| Erdbestattungsgräber | 30 x 30 cm | 4 cm |
| Urnengräber | 25 x 25 cm | 4 cm |
(7) Sonstige Bestandteile
Teilabdeckungen und sonstige Bestandteile sind in einer Materialstärke von mindestens 6 cm auszuführen.
(8) Holzgrabmale
Bei Grabzeichen aus Holz darf abweichend von Abs. 1 ein Witterungsschutz auf eine Breite von maximal 85 cm ausgeführt werden.
VII.
Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung oder Überführung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen. Die Särge sind kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum muss untersagt werden, wenn die Verstorbene oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII.
Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.
§ 29
Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.
§ 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung und des § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 verstößt,
d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt oder durch Dritte errichten, verändern oder entfernen lässt (§ 23 Abs. 2),
e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält.
§ 33
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
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