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des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der geplanten Wassergewinnungsanlage Kastenwört der Stadtwerke Karlsruhe vom 1. August 1996 (Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 21 vom 13. September 1996, S. 571) und Hinweis im Amtsblatt vom 20. September 1996) Aufgrund von §§ 24 Abs. 1 und 110 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I, S. 1529) wird verordnet:
Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Kastenwört der Stadtwerke Karlsruhe ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III A und III B) und in die engere Schutzzone (Zone II). (3) Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von 2 550 Hektar. (4) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen Ettlingen, Karlsruhe, Rheinstetten und Au am Rhein. Zone III B Gemarkung Ettlingen Gewanne: Feldschlag, Forstlach, Gemeindewald Distrikt IV Hardtwald, Hub, Oberer Hertel, Rüppurrer Wiesen, Scheibenhardt, Schlindgraben, Staatswald Distrikt VIII Scheibenhardter Wäldchen, Unterer Plom, Unterer Hertel, Unterer Forlacker Gemarkung Rheinstetten Gewanne: Allmendäcker, Allmendheck, Äußere Stiftgewann, Außerhalb dem Ettlinger Weg, Breitviertel, Bruchhauser Weg, Bruchwiesen, Die Ochsengewann, Dornheck, Eichbaumäcker, Ettlinger Weg, Gemeindewald Distrikt II Forchheimer Hardt, Gemeindewald Distrikt I Hardt, Heidenort, Heidenstücker Hardt, Heckelweggewann, Hofäcker, Hofäcker im unterem Feld, Kleegewann, Kreuzbuckel, Kurze Kammer, Kurze Woken, Kurze Pfeiferäcker, Lange Pfeiferäcker, Lange Woken, Lange Herrenstücker, Lange Kammer, Leisbuckel, Magsamenäcker, Mittelfeld, Mittelgewann, Neubruch, Ob dem Ettlinger Weg, Ochsengewann, Pferchäcker, Pfriemäcker, Radäcker, Schättäcker, Seewiesen, Siegelgrund, Silberstreifen, Spitzäcker, Stiftgewann, Stockäcker, Straßenäcker, Streitäcker, Streitheck, Unter dem Ettlinger Weg, Untere Basheide, Weinäcker Gemarkung Karlsruhe Gewanne: Am Erlengraben, Amtmännenwiese, Butz-Jakobs-Äcker, Brüchleswiesen, Dorfäcker, Fischweiterwiesen, Gemeindewald Distrikt XIII Hardt, Gemeindewald von Ettlingen Distrikt IV Hardtwald, Großoberfeld, Gut Scheibenhardt, Hardt, Häuseäcker, Heidenstücker, Heidenstücker 3 neu, Hinterm Steinhof, Kleinoberfeld, Kleinseeäcker, Langeerien, Oberroßweide, Oberschmallen, Riedlach, Staatswald Distrikt I Forstlach, Unterwolfsrain, Unterer Hertel, Vautenbruch und Eichstettwiesen, Vautenbruch, Wolfsrain Zone III A Gemarkung Rheinstetten Gewanne: Altrheingewann, Aubügel, Äußere Kleinstraße beim Kreuz, Bellenkopf, Binzemlach, Blauried, Bruch, Dammfeld, Die erste Großklamm, Die zweite Großklamm, Diersheimer Wald, Flüchtig, Gemeindewald Distrikt V Faschinenwald, Gemeindewald Distrikt II, Dammwald, Gemeindewald Distrikt III Rheinberg, Grund, Haidenort, Hammheck, Hammloch, Hammwiesen, Insel (Aubügel), Kastenwört, Kirchbühl, Leimigtergrund, Lerchenrück, Maiblümlerück, Mittlerer Leichtsand, Niederholz, Nußbaumäcker, Oberer Leichtsand, Radäcker, Rheinbergwiesen, Rösselsbrünnle, Scherzheimer Wald, Schweinweide, Staatswald Distrikt VII Bellenkopf, Stadtwald Distrikt II Innerer Kastenwört, Staudengarten, Straßenäcker, Untere Wiesen, Vorderer Bleisenschlag, Weidengründel, Weisreut, Wieslich Gemarkung Karlsruhe Gewanne: Am Anger, Am neuen Federbach, Äußerer Kastenwört, Bäumlesäcker, Bellenäcker, Bruchgrund, Eggensteiner Wald, Fahrgrund, Forlenschlag, Fritschlach neu, NSG Fritschlach, Gemeindewald Distrikt XVI Großgrund, Gemeindewald Distrikt XIV Industriegebiet Fritschlach, Gemeindewald Distrikt XV Rappenwört, Großgrund Oberwald, Großgrund Hamm, Hammäcker, Hänseacker, Hedel, Im Bau, Industriegebiet Fritschlach, Industriegebiet Hamm, Industriegebiet (90.63), Mordheck, Napoleon, Oberer Salmengrund, Oberes und Vorderes Mahdschlägle, Oberwald, Pfuhlgrund, Rappenwört, Robustatod, Salmengrund, Sandweierer Wald, Sauschlag, Söllinger Wald, Speckschlut, Staatswald Distrikt II Kastenwört, Stangenwasser, Stumpendeich, Sulzschlag, Trauschement, Unteres Mahschlägle, Waid, Wiedengrund und Insel, Wintersdorfer Wald Gemarkung Au am Rhein Gewann: Fruchtkopf Zone II Gemarkung Karlsruhe Staatswald Distrikt II Kastenwört Gemarkung Rheinstetten Staatswald Distrikt II Kastenwört Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II gelb umgrenzt sind, und den Flurkarten (Blatt 1 bis 46) im Maßstab 1 : 1 500 und 1 : 2 000, in denen die Zonenabgrenzungen gerastert dargestellt sind. (5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten liegt beim Regierungspräsidium Karlsruhe, beim Landratsamt Karlsruhe, beim Landratsamt Rastatt und bei der Stadt Karlsruhe auf die Dauer von drei Wochen ab dem achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den bezeichneten Dienststellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO vom 8. August 1991, GBl. S. 545 in der jeweils geltenden Fassung). (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. Soweit sich aus der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung - SchALVO - nichts anderes ergibt, sind beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln die Bestimmungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Schutz der weiteren Schutzzone III B In der weiteren Schutzzone III B sind verboten 1. das Errichten und Erweitern von Anlagen im Sinne der "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" (DVGW-Arbeitsblatt W 101, in der jeweils neuesten Fassung), bei denen eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. 2. Handlungen, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen, radioaktiven Stoffen, Trübungs-, Farb-, Geruchs- und Geschmacksstoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser ermöglichen. 3. das Versenken von Abwässern oder radioaktiven Stoffen. 4. das Anlegen und Erweitern von Kiesgruben und Baggerseen.
Schutz der weiteren Schutzzone III A In der weiteren Schutzzone (Zone III A) gelten die Verbote der Zone III B. Darüber hinaus sind verboten 1. die Errichtung und Erweiterung von Wohn- und Gewerbegebieten ohne Anschluss an eine öffentliche Kanalisation. 2. das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen, ausgenommen sind Recyclinghöfe und Sortieranlagen für Haus-, Sperr- und Gewerbemüll und Kompostierungsanlagen für Grünabfälle und Biomüll. 3. die Neuanlage von Friedhöfen, öffentlichen Tankstellen und Tanklagern. 4. die Anlage von Flugplätzen und militärischen Anlagen. 5. der Bau von Rohrleitungen zur Beförderung von Treibstoffen, Ölen oder Chemikalien, ausgenommen sind Rohrleitungen innerhalb von Wohn- und Betriebsgrundstücken, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund gesichert sind. 6. das Einleiten von Abwässern in oberirdische Gewässer, wenn diese nicht den Anforderungen nach § 7 a Abs. 3 WHG entsprechen. 7. die Verwendung von wassergefährdenden Kaltbindemitteln zum Straßen- und Wegebau, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungen vorgenommen werden. 8. die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Kernenergie, zur Gewinnung und Lagerung radioaktiven Materials.
Schutz der engeren Schutzzone In der engeren Schutzzone (Zone II) gelten die Verbote der Zonen III B und III A. Darüber hinaus sind verboten 1. die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung. 2. die Herstellung von Erdaufschlüssen wie Gruben, Bohrungen, Schürfungen von mehr als 1 m Tiefe sowie die Herstellung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Wassergräben; die Befugnis zur Reinigung bestehender Gräben bleibt unberührt. 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen sowie die Verwendung von Teer für Bauarbeiten an Straßen und Wegen. 4. die Einrichtung von Sport-, Zelt-, Bade- und Parkplätzen. 5. die Anlage von Kläranlagen. 6. die Entnahme von festen Stoffen, wie Steine, Kies, Sand, Torf, Ton und Humus aus dem Erdreich. 7. das Lagern, Abfiltern oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe.
Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Stadtwerke Karlsruhe und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten und amtliche Kennzeichen anbringen.
Befreiung (1) Die jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und wegen anderweitiger Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder 3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Gewässer nicht erwarten lässt. Die höhere Wasserbehörde kann unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag Befreiung von den Verboten dieser Vorschrift für Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms erteilen. (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. (3) Die Verbote der §§ 3 bis 5 gelten nicht 1. für Maßnahmen der Stadtwerke Karlsruhe, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. 2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Für den Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung erfolgt. Die Betreiber sind verpflichtet, das Bestehen von Anlagen nach Satz 1 der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde bis spätestens 6 Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung anzuzeigen. Die Berechtigung der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde, zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt. 3. in den Schutzzonen III A und III B für das Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. von § 19 g Abs. 1 WHG mit Ausnahme von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen, wenn diese Anlagen - in einem Auffangraum installiert werden, der das maximal vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann. - doppelwandig ausgeführt und mit Leckanzeigegerät ausgestattet sind, sofern die gelagerten wassergefährdenden Stoffe die in der nachfolgenden Tabelle genannten Volumina nicht übersteigen und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 20 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach §§ 3 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt. 3. dem Verbot des § 7 Abs. 3 Nr. 2, 3. Satz zuwiderhandelt.
In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (am 12. Oktober 1996) in Kraft. |
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