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Stadtrecht

6/2.13

Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
"SSP Mühlburg"

 

vom 22. Mai 2007 (Amtsblatt vom 1. Juni 2007), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. April 2008 (Amtsblatt vom 11. April 2008)

Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3316) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. Seite 20) mit Wirkung vom 18. Februar 2006 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Festlegung der Grenzen des Sanierungsgebietes
"SSP Mühlburg"

In der Stadt Karlsruhe wird das Gebiet, das umgrenzt wird durch die Hardtstraße, Seldeneckstraße, Philippstraße, Bachstraße, Händel-, Herder- und Wichernstraße, dem Radweg entlang der Straßenbahnlinie 5 (ehemalige Ebertstraße), am Entenfang, Hardtstraße, Südtangente (B 10) und Starckstraße, nördliche Begrenzung des Grünzugs Hildapromenade, Feldstraße, Neugrabenstraße als Sanierungsgebiet mit der Bezeichnung "SSP Mühlburg" gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt.

Der beigefügte Lageplan mit der zeichnerischen Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

Befristung der Sanierung

Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme ist bis zum Ablauf des 31.12.2015 befristet.

 

§ 3

Sanierungsverfahren

Das Sanierungsverfahren wird ohne Anwendung der §§ 152 - 156 a BauGB (besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) durchgeführt.

§ 144 Absatz 1 und 2 BauGB (Genehmigungspflicht von Vorhaben- und Rechtsvorgängen) wird angewendet.

 

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



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