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Stadtrecht

1/2

Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe
zum Schutz der öffentlichen Anlagen
(Grünanlagenverordnung)


vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung:


§ 1

Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt für die öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und Widmung.


§ 2

Begriff der öffentlichen Anlagen

(1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillplätze und Schutzhütten im Wald.

(2) Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen.


§ 2 a

Begriff des Sperrbezirks

Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde.

Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein:

Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz.


§ 3

Benutzung der Anlagewege

(1) Die Wege und Plätze der öffentlichen Anlagen sind Spazierwege; sie dürfen daher nur benutzt werden

1. von Fußgängerinnen und Fußgängern,

2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen,

3. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen.

(2) Reiten und Fahren mit Fahrrädern und Mofas ist nur zulässig, soweit hierfür besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind.


§ 4

Unerlaubte Benutzung der Anlagen

In den öffentlichen Anlagen ist untersagt,

1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten.

2. zu nächtigen oder zu zelten.

3. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen oder sie zu verunreinigen.

4. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren.

5. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten.

6. die Anpflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen.

7. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen.

8. die Notdurft zu verrichten.

9. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten sowie für Lieferung von Waren und für Leistungen jeder Art zu werben.

10. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen.

11. zu Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise.

12. Plakate oder Transparente jeder Art anzubringen.

13. Unrat abzulagern oder Abfall fortzuwerfen, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen sowie Materialien aller Art zu lagern.

14. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden.

15. elektroakustische Geräte (Fernseh-, Rundfunkempfangs- sowie andere Tonwiedergabegeräte) zu benutzen, soweit dadurch die Ruhe Dritter gestört wird.

16. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen.

17. außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer zu machen.

18. innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.


§ 5

Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele

(1) Auf Kinderspielplätzen dürfen Spielgeräte, die für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind.

(2) Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele dürfen nur auf den besonders gekennzeichneten Spielflächen gespielt werden. Sofern diese Spielflächen nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen sie nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind.

(3) Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen untersagt.


§ 6

Hunde in Anlagen

(1) Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.

(2) Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen.

(3) Der Halter und die Halterin oder Personen, die einen Hund führen, haben dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen.


§ 7

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

Diesbezügliche Anträge sind beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe einzureichen.


§ 8

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer in den öffentlichen Anlagen vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen fährt.

2. entgegen § 3 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders zugelassenen Wegen reitet oder mit einem Fahrrad oder Mofa fährt.

3. entgegen § 4 Ziffer 1 außerhalb der freigegebenen Zeit sich in den Anlagen aufhält.

4. entgegen § 4 Ziffer 2 nächtigt oder zeltet.

5. entgegen § 4 Ziffer 3 Einrichtungen oder Gegenstände zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt oder verunreinigt.

6. entgegen § 4 Ziffer 4 mit einem Fahrzeug Rasenflächen oder Anpflanzungen befährt.

7. entgegen § 4 Ziffer 5 außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen betritt.

8. entgegen § 4 Ziffer 6 Anpflanzungen entfernt, abreißt, abschneidet oder auf andere Weise beschädigt.

9. entgegen § 4 Ziffer 7 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt.

10. entgegen § 4 Ziffer 8 die Notdurft verrichtet.

11. entgegen § 4 Ziffer 9 Waren oder Leistungen anbietet, feilhält oder für Lieferungen von Waren oder Leistungen wirbt.

12. entgegen § 4 Ziffer 10 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft.

13. entgegen § 4 Ziffer 11 mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt.

14. entgegen § 4 Ziffer 12 Plakate oder Transparente anbringt.

15. entgegen § 4 Ziffer 13 Unrat ablagert oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen oder dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufstellt sowie Materialien aller Art lagert.

16. entgegen § 4 Ziffer 14 sich in öffentlichen Anlagen außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, inbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden.

17. entgegen § 4 Ziffer 15 elektroakustische Geräte benutzt, durch die die Ruhe Dritter gestört wird.

18. entgegen § 4 Ziffer 16 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt.

19. entgegen § 4 Ziffer 17 außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer macht.

19a entgegen § 4 Ziffer 18 innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.

20. entgegen § 5 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind.

21. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Fußball oder andere Wettkampf-Ballspiele auf anderen als den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen spielt.

22. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele gekennzeichnete Flächen, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind.

22a entgegen § 5 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen raucht.

23. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Wegen und Plätzen Hunde nicht an der Leine führt.

24. entgegen § 6 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen, Spiel- oder Liegewiesen Hunde führt oder laufen lässt.

25. entgegen § 6 Abs. 3 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund führt, Verunreinigungen nicht entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.


§ 9

Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.



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