Ausländer, die in Deutschland eine Au-pair-Beschäftigung aufnehmen wollen, benötigen vor der Einreise ein für diesen Aufenthaltszweck ausgestelltes Visum.
Ausländer, die in Deutschland studieren oder an einem Sprachkurs teilnehmen wollen, benötigen vor der Einreise ein für diesen Aufenthaltszweck ausgestelltes Visum.
Verpflichtungserklärung nach § 68 i.V.m. §§ 66 und 67 AufenthG, um von einer deutschen Auslandsvertretung ein Besuchsvisum bis zu 3 Monaten zu erhalten.
Der eAT wird als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Dieser wird für alle Drittstaatsangehörigen als eigenes Dokument ausgestellt.
Ausländische Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder, die im Familiennachzug zu hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet einreisen wollen, benötigen vor der Einreise ein für diesen Aufenthaltszweck ausgestelltes Visum.